Dublin Abkommen
(Stand der Information: März 2013)
Innerhalb
der Europäischen Union gilt das Dublin Übereinkommen. Darin ist geregelt, dass
nur ein Mitgliedstaat in der gesamten Europäischen Union für die Durchführung
des Asylverfahrens verantwortlich ist. Ist der zuständige Staat einmal
bestimmt, führt dieser das Asylverfahren durch. Alle anderen Staaten in der EU
schieben diese/n Asylwerber_in in den zuständigen Staat ab. Der Zweck dieses
Abkommens besteht darin, dass jede/r Asylwerber_in nur einen Asylantrag in der
EU stellen kann.
Abgesehen
von Fragen der Familienzusammenführungen ist derjenige Staat zuständig, in dem
der/die Asylwerber_in erstmals die Grenze überschritten hat, den ersten Antrag
gestellt hat, oder der ihm/ihr einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat.
Die
entsprechende Prüfung erfolgt auf Basis biometrischer Daten (Fingerabdrücke),
die in der Europäischen Digitalen Datenbank (EURODAC) gespeichert werden. (Vgl.
zu EURODAC den Text „Erase them!“ von Brigitta Kuster und Vassilis Tsianos in
der vorliegenden Ausgabe von transversal.)
Nach
einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte, das Abschiebungen
nach Griechenland für menschenrechtswidrig erklärt, haben die meisten Länder
des Schengenraums die Dublin-Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt.
Österreich hat sich erst im Jahr 2011 zu einem de-facto-Stopp durchgerungen.
EURODAC
(Stand der Information: März 2013)
Eurodac ist eine Europäische digitale Datenbank,
welche Fingerabdrücke aufnimmt und verwaltet, von a) AsylbewerberInnen
(Kategorie 1), b) Personen, welche die EU-Außengrenze in irregulärer Weise
überschreiten (Kategorie 2), und c) illegal auf dem Territorium der EU
aufgegriffen werden (Kategorie 3). Eurodac ist
seit dem 15. Januar 2003 online und wird heute in 27 EU Mitgliedsstaaten sowie
in Island, Norwegen (beide seit 2001), der Schweiz (seit 2008) und in
Liechtenstein (seit 2011) angewendet. Im
Jahr 2011 wurden insgesamt 412.303 Dateneingaben bei der Zentraleinheit von
Eurodac verzeichnet. Rechtsgrundlage für die
Inbetriebnahme und die Ausgestaltung von Eurodac bildet die Eurodac-Verordnung,
die erstmals 2000 erlassen und 2002 revidiert wurde; zur Zeit befindet sich
eine neue Verordnung in Ausarbeitung. (Vgl. zu EURODAC den Text
„Erase them!“ von Brigitta Kuster und Vassilis Tsianos in der vorliegenden
Ausgabe von transversal.)
Grundversorgung
(Stand der Information: März 2013)
Grundversorgung
wird Asylwerber_innen bis zum Abschluss ihres Verfahrens gewährt, sowie anerkannten
Flüchtlingen in den ersten vier Monaten nach ihrer Anerkennung und Personen,
die als subsidiär schutzbedürftig anerkannt sind oder aufgrund einer
fremdenpolizeilichen Duldung in Österreich verbleiben.
Die
Grundversorgung umfasst die Unterbringung in Betreuungseinrichtungen,
Verpflegung, Kleidung, rund 40 € Taschengeld pro Monat sowie
Krankenversicherung. Im Falle von privater Unterbringung wird Mietzinsbeihilfe
und Verpflegungsgeld in der Höhe von 290 € pro Monat ausgezahlt.
Subsidiärer
Schutz/Non-Refoulement
(Stand der Information: März 2013)
Bei
Abweisung des Asylantrags kann subsidiärer
Schutz/non-refoulement (graue Karte)
gewährt werden, eine befristete Aufenthaltsmöglichkeit für Personen, die nicht
als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden, denen aber die
Rückkehr in den Herkunftsstaat (etwa aufgrund von Bürgerkrieg) nicht zugemutet
werden kann. Subsidiärer Schutz ist jährlich neu zu beantragen und inkludiert das Recht auf Grundversorgung sowie freien Zugang zum
Arbeitsmarkt.
Schubhaft
(Stand der Information: März 2013)
Bei
der Schubhaft handelt es sich juristisch gesehen nicht um eine (Straf-)Haft
sondern um eine Anhaltung. Das bedeutet, dass es dabei keiner richterlichen
Anordnung bedarf und auch keine Straftat vorliegt. Schubhaft wird ohne
Haftprüfung von Beamt_innen einer Verwaltungsbehörde verordnet. Vollzogen wird
diese Zwangsmaßnahme zumeist in Polizeianhaltezentren, wo Asylwerber_innen und
Migrant_innen insgesamt bis zu zehn Monate innerhalb von 18 Monaten
festgehalten werden können. Schubhaft soll den reibungslosen Ablauf von
Abschiebungen sichern. Im Jahr 2011 befanden sich mehr als 6500 Personen in
Österreich in Schubhaft, darunter auch Minderjährige, da das
Fremdenpolizeiwesen Personen ab 16 Jahren als Volljährige behandelt. Personen
zwischen 14 und 16 Jahren kommen ins gelindere Mittel (offener Strafvollzug mit
täglicher Meldung bei der Polizei). Personen unter 14 Jahren, die unbegleitet
sind, sind von dieser Maßnahme erlöst.
Erstantrag auf Asyl
(Stand der Information: März 2013)
Wer
um Asyl ansucht, muss sich außerhalb seines Herkunftsstaates befinden. Nach dem
österreichischen Asylgesetz werden nur Anträge behandelt, die in Österreich
gestellt werden. Asylanträge in österreichischen Botschaften können nur dann
gestellt werden, wenn schon ein anderes Familienmitglied in Österreich Asyl
(oder subsidiären Schutz) erhalten hat. Dazu berechtigt sind unverheiratete
Kinder unter 18 Jahren und Ehepartner.
Der
Asylantrag kann in einem Erstaufnahmezentrum (in Österreich gibt es davon drei,
u.a. das Lager in Traiskirchen) oder bei der Polizei gestellt werden. Im zweiten
Fall sollen Asylwerber_innen von der Polizei zum nächsten Erstaufnahmezentrum
gebracht werden. Dasselbe gilt, wenn die Polizei Fremde auf der Straße
aufgreift, und diese zu verstehen geben, dass sie um Asyl ansuchen.
Zur
Behandlung des Asylantrags sind zwei Instanzen vorgesehen – das Bundesasylamt
oder das Erstaufnahmezentrum als erste Instanz und der Asylgerichtshof als
zweite Instanz. Während des ersten Verfahrens besteht faktischer
Abschiebeschutz und die Asylwerber_innen erhalten Grundversorgung. Asylwerber_innen
haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird
jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt.
Folgeantrag auf Asyl
(Stand der Information: März 2013)
Ein
Folgeantrag auf Asyl kann nur
gestellt werden, wenn es Nachfluchtgründe gibt, die sich aus einer Änderung der
Situation im Herkunftsstaat oder aus Aktivitäten des/der Asylwerber_in nach der
Flucht ergeben. Während der inhaltlichen Prüfung der im Folgeantrag
vorzubringenden neuen Asylgründe besteht nicht mehr derselbe faktische
Abschiebeschutz wie beim Erstantrag. Wenn der/die Antragsteller_in keinen
Meldezettel hat und keine Adresse für die Zustellung amtlicher Dokumente
vorweisen kann, wird das Asylverfahren vorzeitig eingestellt.
Aufenthaltstitel
bzw. Ausweise für Asylwerber_innen
Rote Karte
(Stand der Information: März 2013)
Nach
der Erstbefragung bekommen Asylwerber_innen eine rote Karte. Fünf Tage lang
dürfen sie dann die Erstaufnahmestelle nicht verlassen. Wird die Karte am
Wochenende ausgestellt, so verlängert sich diese Frist um zwei Tage.
Grüne Karte
(Stand der Information: März 2013)
Fünf
bis sieben Tage nach der Erstbefragung
erhalten Asylwerber_innen die sogenannte Verfahrenskarte, die sie
behalten, bis die Frage geklärt ist, ob Österreich für die jeweilige Person
zuständig ist. In dieser Zeit dürfen die Asylwerber_innen den Bezirk, in dem
sich das Aufnahmezentrum befindet, nicht verlassen.
Weiße Karte
(Stand der Information: März 2013)
Die
„Asylkarte“ oder „weiße Karte“ belegt, dass man zum Asylverfahren, d. h. zur
inhaltlichen Prüfung der vorgebrachten Asylgründe, zugelassen ist. Sie gilt als
Aufenthaltstitel.
Graue Karte
(Stand der Information: März 2013)
Bei
Abweisung des Asylantrags durch den Asylgerichtshof kann subsidiärer
Schutz/non-refoulement (graue Karte) gewährt werden, eine befristete
Aufenthaltsmöglichkeit für Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der
Genfer Konvention anerkannt werden, denen aber die Rückkehr in den
Herkunftsstaat (etwa aufgrund von Bürgerkrieg) nicht zugemutet werden kann.
Subsidiärer Schutz ist jährlich neu zu beantragen.
Karte für Geduldete
(Stand der Information: März 2013)
Wenn
eine Abschiebung nicht möglich ist, weil der Herkunftsstaat kein
Einreisezertifikat ausstellt, kann die Fremdenpolizei eine Duldung aussprechen. Die Duldung ermöglicht die Rückkehr in die
Grundversorgung, führt aber zu keiner Arbeitserlaubnis. Eine Duldung führt nach
einem Jahr im Regelfall zu einer Aufenthaltserlaubnis. Duldungen werden äußerst
selten ausgesprochen
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