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Glossar | transversal 0313: flee erase territorialize

 

Dublin Abkommen
(Stand der Information: März 2013)

Innerhalb der Europäischen Union gilt das Dublin Übereinkommen. Darin ist geregelt, dass nur ein Mitgliedstaat in der gesamten Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist. Ist der zuständige Staat einmal bestimmt, führt dieser das Asylverfahren durch. Alle anderen Staaten in der EU schieben diese/n Asylwerber_in in den zuständigen Staat ab. Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, dass jede/r Asylwerber_in nur einen Asylantrag in der EU stellen kann.

Abgesehen von Fragen der Familienzusammenführungen ist derjenige Staat zuständig, in dem der/die Asylwerber_in erstmals die Grenze überschritten hat, den ersten Antrag gestellt hat, oder der ihm/ihr einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat.

Die entsprechende Prüfung erfolgt auf Basis biometrischer Daten (Fingerabdrücke), die in der Europäischen Digitalen Datenbank (EURODAC) gespeichert werden. (Vgl. zu EURODAC den Text „Erase them!“ von Brigitta Kuster und Vassilis Tsianos in der vorliegenden Ausgabe von transversal.)

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschrechte, das Abschiebungen nach Griechenland für menschenrechtswidrig erklärt, haben die meisten Länder des Schengenraums die Dublin-Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt. Österreich hat sich erst im Jahr 2011 zu einem de-facto-Stopp durchgerungen.

 

EURODAC
(Stand der Information: März 2013)

Eurodac ist eine Europäische digitale Datenbank, welche Fingerabdrücke aufnimmt und verwaltet, von a) AsylbewerberInnen (Kategorie 1), b) Personen, welche die EU-Außengrenze in irregulärer Weise überschreiten (Kategorie 2), und c) illegal auf dem Territorium der EU aufgegriffen werden (Kategorie 3). Eurodac ist seit dem 15. Januar 2003 online und wird heute in 27 EU Mitgliedsstaaten sowie in Island, Norwegen (beide seit 2001), der Schweiz (seit 2008) und in Liechtenstein (seit 2011) angewendet. Im Jahr 2011 wurden insgesamt 412.303 Dateneingaben bei der Zentraleinheit von Eurodac verzeichnet. Rechtsgrundlage für die Inbetriebnahme und die Ausgestaltung von Eurodac bildet die Eurodac-Verordnung, die erstmals 2000 erlassen und 2002 revidiert wurde; zur Zeit befindet sich eine neue Verordnung in Ausarbeitung. (Vgl. zu EURODAC den Text „Erase them!“ von Brigitta Kuster und Vassilis Tsianos in der vorliegenden Ausgabe von transversal.)

 

Grundversorgung
(Stand der Information: März 2013)

Grundversorgung wird Asylwerber_innen bis zum Abschluss ihres Verfahrens gewährt, sowie anerkannten Flüchtlingen in den ersten vier Monaten nach ihrer Anerkennung und Personen, die als subsidiär schutzbedürftig anerkannt sind oder aufgrund einer fremdenpolizeilichen Duldung in Österreich verbleiben.

Die Grundversorgung umfasst die Unterbringung in Betreuungseinrichtungen, Verpflegung, Kleidung, rund 40 € Taschengeld pro Monat sowie Krankenversicherung. Im Falle von privater Unterbringung wird Mietzinsbeihilfe und Verpflegungsgeld in der Höhe von 290 € pro Monat ausgezahlt.

 

Subsidiärer Schutz/Non-Refoulement
(Stand der Information: März 2013)

Bei Abweisung des Asylantrags kann subsidiärer Schutz/non-refoulement (graue Karte) gewährt werden, eine befristete Aufenthaltsmöglichkeit für Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden, denen aber die Rückkehr in den Herkunftsstaat (etwa aufgrund von Bürgerkrieg) nicht zugemutet werden kann. Subsidiärer Schutz ist jährlich neu zu beantragen und inkludiert das Recht auf Grundversorgung sowie freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Schubhaft
(Stand der Information: März 2013)

Bei der Schubhaft handelt es sich juristisch gesehen nicht um eine (Straf-)Haft sondern um eine Anhaltung. Das bedeutet, dass es dabei keiner richterlichen Anordnung bedarf und auch keine Straftat vorliegt. Schubhaft wird ohne Haftprüfung von Beamt_innen einer Verwaltungsbehörde verordnet. Vollzogen wird diese Zwangsmaßnahme zumeist in Polizeianhaltezentren, wo Asylwerber_innen und Migrant_innen insgesamt bis zu zehn Monate innerhalb von 18 Monaten festgehalten werden können. Schubhaft soll den reibungslosen Ablauf von Abschiebungen sichern. Im Jahr 2011 befanden sich mehr als 6500 Personen in Österreich in Schubhaft, darunter auch Minderjährige, da das Fremdenpolizeiwesen Personen ab 16 Jahren als Volljährige behandelt. Personen zwischen 14 und 16 Jahren kommen ins gelindere Mittel (offener Strafvollzug mit täglicher Meldung bei der Polizei). Personen unter 14 Jahren, die unbegleitet sind, sind von dieser Maßnahme erlöst.

 

Erstantrag auf Asyl
(Stand der Information: März 2013)

Wer um Asyl ansucht, muss sich außerhalb seines Herkunftsstaates befinden. Nach dem österreichischen Asylgesetz werden nur Anträge behandelt, die in Österreich gestellt werden. Asylanträge in österreichischen Botschaften können nur dann gestellt werden, wenn schon ein anderes Familienmitglied in Österreich Asyl (oder subsidiären Schutz) erhalten hat. Dazu berechtigt sind unverheiratete Kinder unter 18 Jahren und Ehepartner.

Der Asylantrag kann in einem Erstaufnahmezentrum (in Österreich gibt es davon drei, u.a. das Lager in Traiskirchen) oder bei der Polizei gestellt werden. Im zweiten Fall sollen Asylwerber_innen von der Polizei zum nächsten Erstaufnahmezentrum gebracht werden. Dasselbe gilt, wenn die Polizei Fremde auf der Straße aufgreift, und diese zu verstehen geben, dass sie um Asyl ansuchen.

Zur Behandlung des Asylantrags sind zwei Instanzen vorgesehen – das Bundesasylamt oder das Erstaufnahmezentrum als erste Instanz und der Asylgerichtshof als zweite Instanz. Während des ersten Verfahrens besteht faktischer Abschiebeschutz und die Asylwerber_innen erhalten Grundversorgung. Asylwerber_innen haben grundsätzlich keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, es wird jedoch ein begrenztes Kontingent an Saisonarbeitsbewilligungen erteilt.

 

Folgeantrag auf Asyl
(Stand der Information: März 2013)

Ein Folgeantrag auf Asyl kann nur gestellt werden, wenn es Nachfluchtgründe gibt, die sich aus einer Änderung der Situation im Herkunftsstaat oder aus Aktivitäten des/der Asylwerber_in nach der Flucht ergeben. Während der inhaltlichen Prüfung der im Folgeantrag vorzubringenden neuen Asylgründe besteht nicht mehr derselbe faktische Abschiebeschutz wie beim Erstantrag. Wenn der/die Antragsteller_in keinen Meldezettel hat und keine Adresse für die Zustellung amtlicher Dokumente vorweisen kann, wird das Asylverfahren vorzeitig eingestellt.

 

Aufenthaltstitel bzw. Ausweise für Asylwerber_innen

 

Rote Karte
(Stand der Information: März 2013)

Nach der Erstbefragung bekommen Asylwerber_innen eine rote Karte. Fünf Tage lang dürfen sie dann die Erstaufnahmestelle nicht verlassen. Wird die Karte am Wochenende ausgestellt, so verlängert sich diese Frist um zwei Tage.

 

Grüne Karte
(Stand der Information: März 2013)

Fünf bis sieben Tage nach der Erstbefragung  erhalten Asylwerber_innen die sogenannte Verfahrenskarte, die sie behalten, bis die Frage geklärt ist, ob Österreich für die jeweilige Person zuständig ist. In dieser Zeit dürfen die Asylwerber_innen den Bezirk, in dem sich das Aufnahmezentrum befindet, nicht verlassen.

 

Weiße Karte
(Stand der Information: März 2013)

Die „Asylkarte“ oder „weiße Karte“ belegt, dass man zum Asylverfahren, d. h. zur inhaltlichen Prüfung der vorgebrachten Asylgründe, zugelassen ist. Sie gilt als Aufenthaltstitel.

 

Graue Karte
(Stand der Information: März 2013)

Bei Abweisung des Asylantrags durch den Asylgerichtshof kann subsidiärer Schutz/non-refoulement (graue Karte) gewährt werden, eine befristete Aufenthaltsmöglichkeit für Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden, denen aber die Rückkehr in den Herkunftsstaat (etwa aufgrund von Bürgerkrieg) nicht zugemutet werden kann. Subsidiärer Schutz ist jährlich neu zu beantragen.

 

Karte für Geduldete
(Stand der Information: März 2013)

Wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, weil der Herkunftsstaat kein Einreisezertifikat ausstellt, kann die Fremdenpolizei eine Duldung aussprechen. Die Duldung ermöglicht die Rückkehr in die Grundversorgung, führt aber zu keiner Arbeitserlaubnis. Eine Duldung führt nach einem Jahr im Regelfall zu einer Aufenthaltserlaubnis. Duldungen werden äußerst selten ausgesprochen